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Als Listenhunde gelten in Nordrhein-Westfalen zwei Gruppen: die vier Rassen aus § 3 Landeshundegesetz (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier) sowie die zehn Rassen aus § 10, darunter Rottweiler, Dogo Argentino, Bullmastiff und Tosa Inu. Kreuzungen dieser Rassen zählen ausdrücklich dazu. Für beide Gruppen brauchst du eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde, einen Sachkundenachweis, ein Führungszeugnis und eine Hundehaftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro Deckungssumme für Personenschäden.
Das Wichtigste in Kürze
- NRW hat zwei Listen: § 3 (gefährliche Hunde, 4 Rassen) und § 10 (Hunde bestimmter Rassen, 10 Rassen), jeweils inklusive Kreuzungen.
- Beide Gruppen sind erlaubnispflichtig. Voraussetzungen sind unter anderem Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine besondere Haftpflichtversicherung.
- Die Mindestdeckung beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
- Leinen- und Maulkorbpflicht gelten außerhalb des befriedeten Besitztums und zusätzlich in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Eine bestandene Verhaltensprüfung kann davon befreien.
- Große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg sind keine Listenhunde, müssen aber angezeigt werden.
- Die vorgeschriebene Haftpflicht zahlt Schäden an anderen, nicht die Tierarztrechnung für den eigenen Hund.
Welche Hunde gelten in NRW als Listenhunde?
Das Landeshundegesetz NRW unterscheidet zwei Rasselisten mit unterschiedlich strengen Folgen. Umgangssprachlich heißen beide Gruppen Listenhunde, juristisch ist nur die erste Gruppe als gefährlich eingestuft.
| Gruppe | Rassen | Einstufung |
|---|---|---|
| § 3 LHundG NRW | Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier | gefährlich kraft Rasse |
| § 10 LHundG NRW | Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu | Hunde bestimmter Rassen |
Gefährliche Hunde nach § 3
Bei den vier Rassen aus § 3 nimmt das Gesetz die Gefährlichkeit allein wegen der Rasse an, ganz unabhängig davon, wie sich der einzelne Hund verhält. Gefährlich wird ein Hund außerdem im Einzelfall, wenn er zum Beispiel einen Menschen gebissen oder unkontrolliert Wild gehetzt hat. Diese Einstufung kann also jeden Hund treffen, auch einen Labrador oder einen Mischling ohne Listenbezug.
Hunde bestimmter Rassen nach § 10
Die zehn Rassen aus § 10 gelten nicht als gefährlich, unterliegen aber fast denselben Pflichten: Erlaubnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung. Zwei Unterschiede zählen in der Praxis: Sachkunde und Verhaltensprüfung dürfen hier auch anerkannte Sachverständige oder anerkannte Stellen abnehmen (§ 10 Abs. 2 und 3), und das besondere Interesse nach § 4 Abs. 2 musst du nicht nachweisen.
Was gilt für Mischlinge?
Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild. Als Kreuzung gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 jeder Hund, bei dem der Phänotyp einer Listenrasse deutlich hervortritt. Die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz konkretisieren das: Die Merkmale der Rasse müssen trotz erkennbarer Einkreuzung anderer Rassen markant und signifikant hervortreten. Erfasst sind nicht nur Hunde der ersten Generation, sondern grundsätzlich auch spätere Nachkommen. Bei den Rassen aus § 3 kehrt das Gesetz in Zweifelsfällen die Beweislast um: Dann musst du nachweisen, dass keine Kreuzung vorliegt. Neuere Zuchtformen wie der American Bully oder die Old English Bulldog gelten nicht als eigene Rassen, sondern werden dem Rassebestand von 2003 zugeordnet.
Welche Auflagen gelten für Listenhunde in NRW?
Für Hunde nach § 3 und § 10 brauchst du vor der Anschaffung eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie wird nur erteilt, wenn du volljährig bist, zuverlässig und sachkundig bist, den Hund sicher führen kannst und eine besondere Haftpflichtversicherung nachweist. Für gefährliche Hunde nach § 3 kommt hinzu, dass ein besonderes privates Interesse nachgewiesen sein muss oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (§ 4 Abs. 2). Das Gesetz nennt als Beispiel, dass die Haltung zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. Ob eine Übernahme aus dem Tierheim genügt, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
- Zuverlässigkeit: Nachweis über ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.
- Haftpflicht: mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden, die Rasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich mitversichert sein.
- Kennzeichnung: fälschungssicherer Mikrochip, die Chipnummer geht an die Ordnungsbehörde.
- Haltung: ausbruchsichere Unterbringung sowie Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums und in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. In besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen entfällt die Leinenpflicht.
- Meldungen: Halterwechsel und Umzug musst du der Behörde anzeigen, sonst droht ein Bußgeld.
Die Gebühren setzen die Kommunen selbst fest. Die Stadt Münster verlangt für die Halteerlaubnis nach § 3 oder § 10 beispielsweise 100 Euro und für die Anzeige eines großen Hundes 25 Euro. Dazu kommt die kommunale Hundesteuer, die für gefährliche Hunde in vielen Städten deutlich höher ausfällt als für andere Hunde.
Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis ist personenbezogen und prüft, ob du einen solchen Hund sicher halten und führen kannst. Bei gefährlichen Hunden nach § 3 nimmt ihn ausschließlich ein amtlicher Tierarzt ab. Bei Hunden nach § 10 und bei großen Hunden dürfen auch anerkannte Sachverständige oder anerkannte Stellen prüfen. Als sachkundig gelten kraft Gesetzes unter anderem Tierärztinnen und Tierärzte, Inhaber eines Jagdscheins und Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer (§ 6 Abs. 3).
Verhaltensprüfung, oft Wesenstest genannt
Die Verhaltensprüfung bewertet nicht das ganze Wesen deines Hundes, sondern gezielt, ob er übersteigerte und nicht vertretbare Aggression gegen Menschen zeigt. Dafür wird er kontrolliert typischen Reizsituationen ausgesetzt. Besteht er, kann die Behörde auf Antrag von Leinen- und Maulkorbpflicht befreien. In den Bereichen aus § 2 Abs. 2, etwa Fußgängerzonen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen und öffentlichen Gebäuden, bleibt die Leinenpflicht aber bestehen. Hunde unter sechs Monaten sind von der Maulkorbpflicht ohnehin ausgenommen.
Große Hunde nach § 11: ab 40 cm oder 20 kg
Als großer Hund gilt in NRW jeder Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Maßgeblich ist also die zu erwartende Endgröße, nicht die aktuelle Größe des Welpen. Das betrifft Labrador, Schäferhund, Golden Retriever und viele Mischlinge, ist aber keine Listenhund-Einstufung. Du brauchst keine Erlaubnis, musst den Hund aber bei der Ordnungsbehörde anzeigen, Sachkunde und Haftpflicht nachweisen und ihn chippen lassen. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gilt auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Leinenpflicht, außerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Einen Maulkorb braucht dein Hund nicht, und ein Führungszeugnis verlangt die Behörde nur, wenn Zweifel an deiner Zuverlässigkeit bestehen. Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist bei großen Hunden anders als bei gefährlichen Hunden nicht vorgesehen.
Hundehaftpflicht oder Hundekrankenversicherung: was ist Pflicht?
Pflicht ist in NRW ausschließlich die Hundehaftpflichtversicherung. Sie zahlt, wenn dein Hund einem anderen Menschen oder fremdem Eigentum schadet, also zum Beispiel jemanden beißt oder einen Unfall verursacht. Die Tierarztrechnung für deinen eigenen Hund deckt sie nicht ab, dafür gibt es die Hundekrankenversicherung oder den reinen OP-Schutz.
Genau diese Lücke wird bei kräftigen Rassen schnell teuer. Tierärzte rechnen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ab, je nach Aufwand mit dem 1- bis 4-fachen Satz. Was hinter diesen Sätzen steckt, erklärt unser Beitrag zum 2-fachen, 3-fachen und 4-fachen GOT-Satz. Eine Kreuzband-Operation, ein Magendrehungs-Notfall oder eine Hüftbehandlung bewegen sich damit im hohen dreistelligen bis vierstelligen Bereich, ohne dass sich der Betrag vorher exakt beziffern lässt. Wie du eine Rechnung erstattet bekommst und ob du selbst in Vorleistung gehen musst, steht in unserer Antwort zur Vorkasse beim Tierarzt.
Beim Beitrag spielen Rasse und Alter die Hauptrolle, weil beides das Erkrankungsrisiko beeinflusst. Wie sich der Beitrag für deinen Hund berechnet, haben wir separat aufgeschrieben. Wichtig ist außerdem die Frage nach einer jährlichen Höchstentschädigung, denn sie entscheidet, wie viel Schutz im teuren Ernstfall wirklich übrig bleibt.
Wer einen Listenhund aus dem Tierheim übernimmt, kennt die Vorgeschichte oft nur lückenhaft. Ob und wie ein bereits erkrankter Hund noch versichert werden kann, klärt der Beitrag Hund versichern, wenn er schon krank ist.
Du willst wissen, was ein Schutz für deinen Hund kostet? In der Beitragsberechnung siehst du in rund 2 Minuten, welcher Schutz für Rasse und Alter deines Hundes möglich ist, unverbindlich und ohne Zahlungsdaten.
Rechtsstand und Zuständigkeit
Dieser Beitrag gibt den Stand des Landeshundegesetzes NRW und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regeln gelten nur in Nordrhein-Westfalen, andere Bundesländer führen abweichende Rasselisten. Zuständig für Erlaubnis, Anzeige und Verhaltensprüfung ist immer die Ordnungsbehörde deiner Stadt oder Gemeinde. Frag dort nach, bevor du einen Hund übernimmst, denn eine nachträgliche Erlaubnis ist deutlich aufwendiger als eine vorherige. Gesundheitliche Fragen zu deinem Hund gehören in die Hände einer Tierärztin oder eines Tierarztes, dieser Artikel ersetzt keinen Tierarztbesuch.
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