Viele Hundebesitzer fragen sich: „Kann ich die Beiträge zur Hundekrankenversicherung steuerlich geltend machen?“ Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um eine private oder beruflich genutzte Tierhaltung handelt.
Steuerliche Absetzbarkeit – Privathalter #
Für privat gehaltene Hunde gilt: Nein, die Beiträge zur Hundekrankenversicherung können nicht steuerlich abgesetzt werden. Das gilt auch für die meisten anderen Ausgaben rund um die Hundehaltung – sie zählen zur privaten Lebensführung und sind steuerlich nicht absetzbar.
Auch Tierarztkosten, Hundesteuer oder Anschaffungskosten gehören nicht zu den absetzbaren Ausgaben.
Ausnahme: Tiere mit beruflichem Nutzen #
Wenn dein Hund beruflich genutzt wird – etwa als Wach-, Therapie- oder Blindenhund – ändert sich die steuerliche Bewertung. In solchen Fällen gelten die Beiträge zur Hundekrankenversicherung als Betriebs- oder Werbungskosten und können steuerlich berücksichtigt werden.
Auch Tierarztkosten, Futter oder Zubehör können abgesetzt werden, sofern der Hund einen rechtlich anerkannten beruflichen Zweck erfüllt.
Schnellüberblick
Situation | Steuerlich absetzbar? |
---|---|
Privater Hund | Nein – Beiträge sind nicht absetzbar |
Beruflich genutzter Hund (z. B. Therapie-, Wachhund) | Ja – Beiträge gelten als Betriebskosten |
Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Tierpflege zu Hause) | Teilweise absetzbar (z. B. als haushaltsnahe Dienstleistungen) |